Insights
aus der Kanzlei.

Beiträge unserer Partnerinnen und Partner zu aktuellen Entwicklungen im Schweizer Wirtschafts-, Familien-, Bau- und Steuerrecht. Keine Werbung. Keine Mandantengeschichten.

Hinweis: Alle Beiträge sind redaktionelle Einschätzungen und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

Aktienrecht 14. März 2026

Die Revision des Aktienrechts 2023: Was Verwaltungsräte jetzt wissen müssen

Von Dr. Markus Lichten

Die Revision des Schweizer Aktienrechts trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Zwei Jahre Praxis erlauben eine erste Bilanz: Vieles ist Routine geworden, einiges überrascht. Wir fassen die drei wichtigsten Folgen für Verwaltungsräte zusammen.

Virtuelle Generalversammlungen sind angekommen

Die neue Möglichkeit, Generalversammlungen rein virtuell oder hybrid abzuhalten, wurde 2023 noch zögerlich genutzt. 2024 und 2025 entschieden sich rund 30 Prozent der von uns betreuten KMU dafür, eine hybride Variante in der Statuten zu verankern. Aus unserer Sicht ist das Modell vor allem dann sinnvoll, wenn die Aktionärsschaft international ist oder die Beteiligungsstruktur eng (weniger als 20 Aktionäre).

Ein technischer Hinweis: Die Statuten müssen den Versammlungsort explizit als virtuell zulassen. Allein die Hausordnung des Verwaltungsrates genügt nicht. Wir empfehlen, die Klausel bei der nächsten ordentlichen GV mit zu revidieren.

Geschlechterrichtwerte: Comply or explain in der Praxis

Börsenkotierte Gesellschaften mit mehr als 250 Mitarbeitenden müssen begründen, wenn der Verwaltungsrat zu weniger als 30 Prozent oder die Geschäftsleitung zu weniger als 20 Prozent mit dem unterrepräsentierten Geschlecht besetzt ist. Die Begründungspflicht greift schrittweise: VR seit 2026, GL ab 2031.

In der Praxis erleben wir, dass die Begründung im Vergütungsbericht oft kurzgehalten wird. Wir raten zur Transparenz: ein konkreter Aktionsplan mit Zeithorizont schützt vor Investorenfragen besser als allgemeine Formulierungen.

Wer den Geschlechterrichtwert nicht erreicht, sollte das nicht als Schwäche, sondern als beleg- und messbare Roadmap kommunizieren.

Schwellenwerte für Beschlüsse

Die qualifizierten Mehrheitserfordernisse wurden in Art. 704 OR neu strukturiert. Drei Geschäfte verdienen besondere Aufmerksamkeit: die Einführung eines Kapitalbandes, die Auflage von Vorzugsaktien und die Verlegung des Sitzes ins Ausland. Verwaltungsräte sollten die alten Statuten daraufhin prüfen, ob für diese Geschäfte eine kohärente Mehrheitsregelung besteht.

Fazit

Die Aktienrechtsreform ist keine Revolution, aber sie verlangt Pflege. Wir empfehlen jedem Verwaltungsrat, die Statuten und das Organisationsreglement mindestens einmal in den Jahren 2026 oder 2027 systematisch zu prüfen. Wir übernehmen das gerne im Mandat, oft in zwei bis drei Sitzungen.

Erbrecht 02. Februar 2026

Internationale Erbschaftsplanung für Familien mit Domizil in der Schweiz

Von Dr. Sabine Birrer

Ein klassischer Fall aus unserer Praxis: Schweizer Ehepaar, in Zürich domiziliert, drei Kinder. Eines lebt in London, eines in Mailand, eines in Zürich. Vermögen: ein Mehrfamilienhaus in Zürich, eine Wohnung in Mailand, ein Aktiendepot bei einer britischen Bank. Wie strukturiert man die Nachfolge?

Erbstatut: Wohnsitz oder Heimat?

Nach Schweizer IPRG (Art. 90) gilt für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich Schweizer Erbrecht. Schweizer Bürger können jedoch für ihr im Ausland gelegenes Vermögen das Heimatrecht wählen, was selten Sinn ergibt. Wichtiger: Italien und das Vereinigte Königreich beanspruchen mit ihren eigenen Anknüpfungspunkten Teile der Erbmasse.

Die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO, für Italien einschlägig) knüpft am letzten gewöhnlichen Aufenthalt an, lässt aber eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts zu. Für das Vereinigte Königreich gilt aufgrund des Brexits ein eigenes Common-Law-System mit unilateraler Rückverweisung.

Pflichtteile bleiben Schweizer Recht

Schweizer Pflichtteile (seit der Erbrechtsrevision 2023 reduziert auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs) sind zwingend. Sie können nur durch Erbverzichtsvertrag (Art. 495 ZGB) wirksam abgeloest werden. In unserer Praxis empfehlen wir bei familiengeführten Unternehmen praktisch immer den Verzicht der nicht im Unternehmen tätigen Kinder gegen eine Ausgleichszahlung zu Lebzeiten.

Ein Erbverzichtsvertrag ist die stärkste Form der Nachfolgeklarheit: er ist nicht widerrufbar und steht über dem Pflichtteil.

Steuerliche Kollision vermeiden

Doppelbesteuerung in der Erbschaft ist kein Schweizer Lieblingsthema. Die Schweiz hat mit Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen Erbschaft (DBA-Erbschaft Schweiz-Italien) abgeschlossen, das die Besteuerung von Immobilien dem Belegenheitsstaat zuweist. Mit dem Vereinigten Königreich besteht kein DBA, hier hilft nur die kantonale Steueranrechnung.

Konkret: Die Wohnung in Mailand wird von Italien besteuert, das Aktiendepot in London von beiden Seiten. Unsere Strukturierung sieht in solchen Fällen oft die Übertragung der Wertpapiere zu Lebzeiten an die Kinder vor, bei einer schweizerischen Bank.

Was wir konkret tun

In dieser Konstellation arbeiten wir typisch in vier Schritten: erstens Klärung des anwendbaren Rechts und der Optionen (eine Sitzung mit der Familie); zweitens Entwurf eines Ehevertrages und Erbvertrages (zwei bis drei Wochen); drittens Verhandlung der Pflichtteilsverzichte mit den Kindern, oft begleitet von einem Mediator; viertens steuerliche Umsetzung mit unserem Steuerteam.

Baurecht 08. Januar 2026

Bauverzögerungen im öffentlichen Recht: Risiken und Schadenersatz

Von Dr. Lea Schaub

Im Kanton Zürich vergehen zwischen Baugesuch und Baubewilligung oft zwoelf bis vierundzwanzig Monate. Wenn ein Quartierplan angefochten wird, können weitere Monate dazukommen. Wer trägt die finanziellen Folgen?

Drei Hauptursachen für Verzögerungen

In unserer Praxis sehen wir drei wiederkehrende Ursachen. Erstens Nachbareinsprachen, die über Statthalterentscheid, Verwaltungsgericht und Bundesgericht geführt werden. Zweitens Auflagen zu Lärm, Schattenwurf oder Energie, die nachträglich verlangt werden. Drittens Verfahrenshängigkeit bei der Bauabteilung, oft personeller Natur.

Schadenersatz aus Staatshaftung

Das Bundesgericht (BGE 4A_123/2023) hat klargestellt, dass Bauherren in qualifizierten Fällen Staatshaftung geltend machen können, wenn das Verfahren über die üblichen Fristen hinaus ungerechtfertigt verzögert wird. Der Massstab ist hoch: nicht jede überlange Verfahrensdauer führt zu Schadenersatz. Erforderlich ist eine qualifizierte Pflichtverletzung der Verwaltung.

Wer Schadenersatz wegen Verfahrensverzögerung beantragt, muss die übliche Dauer dokumentieren und das eigene Mahnverhalten belegen.

Konkrete Massnahmen während des Verfahrens

Wir empfehlen unseren Bauherren-Mandanten dreierlei. Erstens: das Verfahren aktiv begleiten, also nach drei Monaten formell den Verfahrensstand erfragen. Zweitens: bei Einsprachen frühzeitig Vergleichsgespräche führen, idealerweise mit klarer Visualisierung der baulichen Folgen. Drittens: parallel die Finanzierungsfristen mit den Banken anpassen, bevor sie ablaufen.

Konkretes Beispiel aus der Praxis

2024 begleiteten wir eine Wohnbaugenossenschaft, deren Quartierplan von einer kleinen Nachbargruppe ans Verwaltungsgericht weitergezogen wurde. Wir erreichten innerhalb von acht Monaten eine Wiederaufnahme, indem wir den Quartierplan in zwei Etappen aufteilten und den unbestrittenen Teil isoliert bewilligen liessen. Die Bauarbeiten konnten während des Beschwerdeverfahrens fortgesetzt werden.

Steuerrecht 20. November 2025

OECD Pillar Two: Auswirkungen für Schweizer Unternehmen

Von Jonas Wettstein

Die globale Mindeststeuer (OECD Pillar Two) gilt für multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens CHF 750 Millionen. Die Schweiz hat die Inclusive Framework Regeln in das Bundesgesetz über die nachträgliche Besteuerung übernommen, in Kraft seit 1. Januar 2024.

Wen betrifft es konkret

Rund 1\'000 in der Schweiz ansässige Konzerne fallen unter die Regelung. Auch wenn der Hauptsitz im Ausland liegt, kann eine Schweizer Tochter durch die Schweizer Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT) betroffen sein. Das Kantonsmodell mit niedrigen Gewinnsteuersätzen (Zug, Schwyz, Nidwalden) verliert in solchen Fällen einen Teil seines Vorteils.

Drei strategische Optionen

In der Beratung sehen wir typisch drei Wege. Erstens: passive Akzeptanz und Zahlung der Top-up Tax, ohne Strukturänderung. Zweitens: Substanzaufbau in Niedrigsteuerländern, um den Substanzcarve-out zu maximieren. Drittens: Steueroptimierung durch F&E-Aufwendungen, Patentboxen und gezielte Investitionen, die nach Pillar Two zulässig bleiben.

Pillar Two ist nicht das Ende der Standortwahl, sondern verlangt eine andere Art von Optimierung: weniger Tarif, mehr Substanz und Investition.

Praktische Umsetzung

Auf der Compliance-Seite ist die GloBE-Erklärung neu. Sie muss in der Schweiz von einem in der Schweiz steuerpflichtigen Konzern eingereicht werden, üblicherweise durch die oberste Schweizer Gesellschaft. Die Fristen sind eng: 15 bzw. 18 Monate nach Geschäftsjahresende. Wir empfehlen, das interne Tax-Team frühzeitig mit dem Wirtschaftsprüfer zu koordinieren.

Was tun

Wir empfehlen jedem betroffenen Konzern eine Pillar-Two-Impact-Analyse: in der Regel zwei bis vier Wochen Mandat, gemeinsam mit dem Wirtschaftsprüfer. Auf Basis der Analyse lässt sich entscheiden, ob eine Strukturanpassung sich lohnt oder ob die Top-up Tax als Hygiene-Kosten verbucht wird.

Sprechen wir vertraulich über Ihr Anliegen.

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